Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 5 UZ 1800/07
Rechtsgebiete: BauGB, Erschließungsbeitragssatzung
Vorschriften:
BauGB § 127 | |
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1 | |
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Maintal, Fassungen v. 26.06.1987 u. v. 31.03.1992 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Erschließungsbeiträge
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2007 - 12 E 2078/06(2) - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 538/08 fortgeführt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und auch begründet. Sein Bevollmächtigter hat ausreichend dargelegt, dass an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit der das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage "D-Straße" im Baugebiet Weinbergstraße der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen hat, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bestehen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass sich der Ausbau der nur auf einer Straßenseite anbaubaren Erschließungsanlage auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite "Unerlässliche" beschränke, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gesamte Aufwand auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite habe umgelegt werden dürfen. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags löst ernstliche Zweifel an der Berechtigung dieser Annahme aus. Ausgehend von der konkreten Erschließungssituation, auf die es für die Beurteilung der bei einseitiger Anbaubarkeit unerlässlichen Ausbaubreite ankommt, liegt die abgerechnete Straßenbreite von 10,50 m, die der beitragsfähigen Höchstbreite von einseitig anbaubaren Straßen nach dem Satzungsrecht der Beklagten entspricht (§ 2 Abs. 1 Ziff. I 3 Buchst. a ihrer Erschließungsbeitragssatzungen vom 26. Juni 1987 und vom 31. März 1992), nicht mehr in dem Bereich des hier anzunehmenden unerlässlichen Ausbauumfangs.
Allein die Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt noch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines im konkreten Fall unerlässlichen Ausbaus (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 - KStZ 2004, 217, 218). Insoweit gilt nichts anderes als für beidseitig anbaubare Straßen im Hinblick auf das hier geltende Maß des "Erforderlichen" gem. § 129 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - (dazu, bezogen noch auf das Bundesbaugesetz: Bundesverwaltungsgericht, U. v. 08.08.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347, 349). Zu ermitteln ist jeweils das in der konkreten Erschließungssituation "Erforderliche" bzw. "Unerlässliche". Für die Bestimmung der durch diese Begriffe gekennzeichneten Grenzen des Ausbauumfangs ist der Gemeinde kein Ermessen eingeräumt. Sie verfügt jedoch auf Grund ihres Sachverstandes und ihrer praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Straßenbaus über einen gewissen Einschätzungsspielraum. Diesen Spielraum, den das überprüfende Gericht zu respektieren hat, meint wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es in seinem Urteil vom 3. März 2004 im Zusammenhang mit dem Begriff der Unerlässlichkeit von einer "Entscheidungsprärogative" der Gemeinde spricht (a.a.O. S. 218).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten abgerechnete Ausbaubreite von 10,50 m auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Einschätzungsspielraums das für die Erschließung der Grundstücke auf der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche übersteigt. Der Bevollmächtigte des Klägers verweist zu Recht auf die drei bis vier Meter breiten Pflanzinseln, mit denen die Beklagte den neben dem Bürgersteig auf der anbaubaren Seite verbleibenden Flächenbereich für die Fahrbahn auf eine deutlich geringere Breite reduziert hat. An der damit verbundenen Verschmälerung ist zu ersehen, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die verbleibende Fläche der Straßenparzelle 161 immer noch zu großzügig bemessen sei, um als für den Fahrbahnbereich unerlässliche Breite bei nur einseitiger Anbaubarkeit der Straßenanlage angesehen werden zu können. Für eine in der beitragsfähigen Höchstbreite der Satzung angelegte Fahrbahn konnten das zu erwartende Verkehrsaufkommen und die konkrete örtliche Erschließungssituation keine Rechtfertigung liefern, denn die Straße "D-Straße" verläuft als einseitig anbaubare Straße am Rande der bebauten Ortslage und endet im Westen als Stichstraße ohne Wendehammerabschluss. Damit hätte die Beklagte, um im Rahmen des Unerlässlichen zu bleiben, die Fahrbahn von vornherein in geringerer Breite dimensionieren müssen. Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht zu erkennen, wie unabhängig von der Fahrbahn ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlegung besonderer Pflanzinseln bestanden haben sollte. Für Begrünung war schon durch die im Flächennutzungsplan ausgewiesene "Grünfläche" entlang der nicht anbaubaren Straßenseite gesorgt, und für bauliche Maßnahmen der Verkehrsberuhigung auf einer als Stichstraße endenden relativ kurzen Anliegerstraße mit geringem und zwangsläufig nicht besonders schnellen Verkehr gab es keine einleuchtenden Gründe.
Soweit die Beklagte bei den Pflanzinseln die Kosten für das Aufsetzen der Betonrandsteine auf der bereits angelegten Fahrbahn, das Auffüllen mit Erde und die Bepflanzung übernommen hat, reicht das, wie der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht geltend macht, für eine Senkung des Aufwands auf das Maß eines unerlässlichen Ausbaus der nur einseitig anbaubaren Straße nicht aus; denn auch die ins Gewicht fallenden Kosten für die Herstellung der unter den Pflanzinseln befindlichen Fahrbahnfläche mit Unterbau hätten insoweit herausgerechnet werden müssen. Dass die Fahrbahn in der gesamten Breite bereits fertig gestellt war, als die "Abweichungssatzung" der Beklagten zur Herstellung von Pflanzinseln erlassen wurde, kann in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Rolle spielen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.